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Satzung des Vereins NOVE e.V.
Gemeinnütziger Verein zur „Nutzung Oekologisch verträglicher Energiesysteme”.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
1.1 Der Verein trägt den Namen "NOVE e.V.".
1.2 Er hat den Sitz in Gummersbach.
1.3 Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Gummersbach eingetragen.
1.4 Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51ff.AO) in der jeweils gültigen Fassung.
2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie die Aufklärung und Weiterbildung im Bereich der ökologisch verträglichen Energiesysteme und des Umweltschutzes.
2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beratung, Projektierung, Aufbau und Betrieb von ökologisch verträglichen Energiesystemen wie Photovoltaikanlagen, Heizkraftwerken, solarthermischen Anlagen, Windkraftanlagen, Wärmepumpen, usw. sowie die Durchführung entsprechender Informationsveranstaltungen.
2.4 Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann der Verein eigene Einrichtungen zur Verwirklichung der unter § 2.2 genannten Ziele betreiben; wie z.B.:
a) Photovoltaik-Anlagen
b) Windkraftanlagen
c) Biomasse- und Wasserkraftwerke
§ 3 Selbstlosigkeit
3.1 Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
3.3 Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
3.4 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder ducrh unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2).
4.2 Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
4.3 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod, bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
4.4 Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten.
4.5 Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
4.6 Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
4.7 Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe des Beschlusses der Mitgliederversammlung (§7). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
6.1 Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- mindesten 2 Beisitzer
- beratender Ausschuss
§ 7 Mitgliederversammlung
7.1 Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
7.2 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 49 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
7.3 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich und wenn möglich per E-Mail durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
7.4 Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels oder das Ausgangsdatum der E-Mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Post-Adresse oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
7.5 Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan bertragen wurden.
7.6 Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Kassenprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium an gehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
7.7 Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:
a) Gebührenbefreiungen
b) Aufgaben des Vereins
c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz
d) Beteiligung an Gesellschaften
e) Aufnahmen von Darlehen ab 10.000,00 €
f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich
g) Mitgliedsbeiträge (s.§5)
h) Satzungsänderungen
i) Auflösung des Vereins
7.8 Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als
beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
7.9 Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
7.10 Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
7.11 Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8 Der Vorstand
8.1 Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, der gleichzeitig das Amt des Schriftführers erfüllt, sowie dem gleichberechtigten Kassierer und mindesten 2 Beisitzern.
8.2 Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassierer. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
8.3 Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
8.4 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung wie folgt gewählt.
8.5 Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt grundsätzlich 2 Jahre. Um einen ordentlichen Geschäftsablauf zu gewährleisten, wird der 1. Vorsitzende und der Kassierer in gradzahligen Jahren und der 2. Vorsitzende und die Beisitzer in ungradzahligen Jahren gewählt.
8.6 In den Vorstand können nur Vereinsmitglieder gewählt werden.
8.7 Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die zur Wahl an-stehenden Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung in einem gesonderten Wahlgang bestimmt.
8.8 Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
8.9 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.
Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen, sowie Anpassung der Aktivitäten im Rahmen der unter § 2 gesetzten Ziele.
8.10 Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
8.11 Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
8.12 Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens 4, sowie nach Bedarf statt.
8.13 Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch ein Vorstandsmitglied unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 8 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn satzungsgemäß eingeladen wurde und mindestens 2 Vorstandsmitglieder - darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende - anwesend sind.
8.14 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
8.15 Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 9 Beratender Ausschuss
Der beratende Ausschuss unterstützt den Vorstand in seiner Tätigkeit, dessen Mitglieder werden vom Vorstand berufen.
§10 Datenschutz
10.1 Zur Erfüllung der Zwecke des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes ( BDSG ) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein gespeichert, übermittelt und ggf. verändert.
10.2 Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, Berichtigung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind, Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt, Löschung der gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
10.3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als zu dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
§11 Satzungsänderung
11.1 Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
11.2 Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefasste Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen. Bei der nächsten Vorstandssitzung oder nächsten Mitgliederversammlung ist dieses Protokoll vorzulegen und zu genehmigen.
§ 13 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
13.1 Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
13.2 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt der Vermögensanteil des Vereins an den NABU Oberberg, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Gummersbach, 25.04.2019